Dieser Artikel befasst sich mit den Investitionen in den Bergbau, dem für den Bergbau geltenden Rechtssystem, den verschiedenen Bergbaugesetzen, dem Eigentum an den Mineralien, den verschiedenen Arten von Grundstücken, die für den Bergbau zur Verfügung stehen, den Rechten der Bergleute auf Zugang zu Land im Gegensatz zu denen der Landbesitzer, den Lizenzgebühren und anderen Steuern auf verschiedenen Ebenen.
Deutschland bleibt ein wichtiges Bergbauland in Europa
Die meisten in Deutschland geförderten Mineralien sind Stein- und Braunkohle, in geringeren Mengen auch Erdgas und Erdöl. Zu den anderen Mineralien von wirtschaftlicher Bedeutung gehören Kali- und Steinsalz, Eisen- und Manganerze, Fluorit, Baryt und Feldspat, Kaolin, Kalkstein, Dolomit, Gips, Schiefer, Quarz, Quarzit, Basalt und Tuffstein. Deutschland ist nach wie vor einer der weltweit größten Produzenten vieler dieser Mineralien.
Deutschland ist dabei, die Verwendung von Stein- und Braunkohle für die Stromerzeugung schrittweise einzustellen. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf den Braunkohlenbergbau in Deutschland haben. Zur Unterstützung des Strukturwandels erhalten die Braunkohleregionen bis zum Jahr 2038 bis zu 14 Milliarden Euro an Finanzhilfen des Bundes für umfangreiche Investitionen. Darüber hinaus wird der Bund diese Regionen mit weiteren Maßnahmen aus seinem Zuständigkeitsbereich unterstützen, die sich bis 2038 auf insgesamt 26 Milliarden Euro belaufen, darunter
- Ausbau der Forschungs- und Förderprogramme.
- Ausbau der Verkehrsinfrastrukturprojekte.
- Schaffung von Einrichtungen mit föderaler Bedeutung.
Auch nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus wird es im deutschen Bergbau noch eine große Zahl von Arbeitsplätzen geben. Derzeit sind rund 50.000 Menschen in verschiedenen Bereichen des Bergbaus beschäftigt. In den letzten Jahren wurden mehrere neue Bergwerke in Betrieb genommen. In Sachsen, zum Beispiel, gibt es jetzt:
- Flussspatabbau in Niederschlag, nahe der Grenze zur Tschechischen Republik. Derzeit liegt die Jahresproduktion bei etwa 100.000 Tonnen, während die Weltproduktion nur sieben Millionen Tonnen beträgt.
- Neue Wolfram-Mine.
- Lithiumabbau in der Grube Zinnwald. Lithium wird aufgrund seiner Verwendung in Hochleistungsbatterien im Zusammenhang mit der Entwicklung der Elektromobilität immer wertvoller.
Regulatorische Struktur
Das Bundesberggesetz (BBergG) ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1982 das wichtigste Rechtsinstrument für den heimischen Bergbau. Von besonderer Bedeutung sind auch die folgenden Vorschriften:
- Allgemeine Bundesbergverordnung ( Allgemeine Bundesbergverordnung ).
- Die Tiefbohrverordnung und die Festlandsockelbergverordnung (Tiefbohrverordnung und Festlandsockelbergverordnung).
- Richtlinien des Landesbergamtes.
Bergbauprojekte können einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) und nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bergbauvorhaben ( UVP-V Bergbau ) unterzogen werden.
Eigentümerschaft
Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen Bodenschätzen, die zum Grund und Boden gehören, und bergfreien Bodenschätzen, die sich nicht in Bergwerken befinden. Während die zum Boden gehörenden Mineralien dem Grundstückseigentümer gehören, sind die zu gewerblichen Zwecken gewonnenen Mineralien, die im Bundesberggesetz als bergfreie Bodenschätze“ bezeichnet werden, nicht Teil des Privateigentums oder des Grundbesitzes. Der Staat ist jedoch nicht Eigentümer dieser Ressourcen, die erst dann Eigentum sind, wenn der Staat das Recht zum Abbau erteilt. Der Inhaber des Schürfrechts eignet sich dann die Ressourcen an und wird Eigentümer, wenn sie abgebaut werden.
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Welches sind die wichtigsten Merkmale von Pachtverträgen, Lizenzen oder Konzessionen, die im Rahmen der Regulierungsregelung vergeben werden?
Der Bergbau beginnt in der Regel mit einer Aufsuchungserlaubnis für die Suche nach Mineralien in einem bestimmten Gebiet. Eine Explorationsgenehmigung gewährt dem Genehmigungsinhaber das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Gebiet unterirdische Lagerstätten zum Zwecke der Ausbeutung zu erkunden, berechtigt aber nicht zur Ausbeutung selbst oder zu einer Bergbautätigkeit. Die Bergbaubehörde muss eine Explorationsgenehmigung erteilen (sie hat keinen Ermessensspielraum), wenn die Antragsunterlagen dies belegen:
- Eine Spezifikation der zu erkundenden Mineralien.
- Angabe des vorgeschlagenen Explorationsgebiets in einem Lageplan.
- Zeitplan.
- Ein Arbeitsprogramm für Art, Umfang und Zweck der Exploration.
- Die Verpflichtung, die Ergebnisse der Exploration auf Anfrage und unverzüglich nach Abschluss oder spätestens vor Ablauf der Genehmigung vorzulegen.
- Im Falle einer groß angelegten Exploration eine Verpflichtung des Projektentwicklers, den Inhabern anderer Explorationsarbeiten die Rechte zur Teilnahme an der Exploration von sich überschneidenden Gebieten einzuräumen.
- Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Das Bergrecht selbst enthält keine Definition des Begriffs „Zuverlässigkeit“, aber im allgemeinen Verwaltungsrecht ist festgelegt, dass eine Genehmigung in der Regel einer Person nicht erteilt wird, der es an den objektiven Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten fehlt. Frühere Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften oder die Begehung von Straftaten können darauf hindeuten, dass der Bewerber unzuverlässig ist. Die zuständige Behörde hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit.
- Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit, z. B. durch Finanz- und Kontoauszüge.
- Dies wird durch eine effektive und gut geplante öffentliche und mineralische Exploration nicht ausgeschlossen.
- Dass die gewonnenen Ressourcen, die im öffentlichen Interesse geschützt werden sollten, nicht bedroht sind.
- dass der Erkundung im vorgeschlagenen Gebiet keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z. B. Natur- und Landschaftsschutz, Raumordnung und Verkehrsfragen).
Gebühren
Für Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen gelten die Verwaltungskostenvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Die Behörde kann einen gewissen Ermessensspielraum haben, wenn die festgelegten Regeln in der Höhe der Gebühren schwanken. In Bayern zum Beispiel sind die Gebühren wie folgt:
- Aufsuchungserlaubnis: von 250 € bis 5.000 €.
- Betriebserlaubnis: 500 € bis 12.500 €.
- Genehmigung eines Betriebsplans: 100 bis 10.000 Euro.
Die Behörden legen die tatsächliche Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Projekts fest. Zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren fallen Beratungskosten für die Ausarbeitung des Antrags und eventuell erforderliche Studien an.